Dieses Geld sei ihm ausgehändigt worden und anschliessend sei der Beschuldigte verschwunden. Einen Rückzahlungswillen habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 340.00). 35.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte ist geständig, von AC.________ CHF 300.00 direkt ab Bezug vom Bankomaten erhalten zu haben (pag. 885 Z. 244). Soweit weitergehend bestreitet er den Sachverhalt; insbesondere will er sich nicht als CW.________ ausgegeben und eine Arbeitsstelle als Elektroingenieur bei BR.________ in BS.________ (Ortschaft) erfunden haben (pag. 885 Z. 231 ff., Z. 246 f., Z. 249 ff.,