360 Z. 42 ff.). Unter diesen Umständen ist verständlich und nachvollziehbar, dass der Geschädigte den Weg nach Bern auf sich nahm, um dort gegen Abgabe eines Wechselbetrages sein Geld zurückzuerhalten. Der Beschuldigte handelte auch diesbezüglich arglistig, eine Opfermitverantwortung seitens von AD.________ ist zu verneinen. Da sich AD.________ weigerte, dem Beschuldigten weitere CHF 400.00 zu überreichen, ohne die angebliche Sozialarbeiterin persönlich gesehen zu haben, trat der Erfolg der Vermögensschädigung nicht ein. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist das Versuchsstadium aber erreicht; Art. 146 Abs. 1 i.V.m.