Betreffend den Vorwurf gemäss Ziff. I.2.6. der Anklageschrift geht die Kammer mit der Vorinstanz davon aus, dass die Geschehnisse vom 29. Februar 2016 im Zusammenhang mit den vorangehenden beiden Vorfällen zu betrachten sind. Der Beschuldigte hatte zu diesem Zeitpunkt bereits ein gewisses Vertrauen aufgebaut, insbesondere unterzeichnete er beim zweiten Mal sogar in Abwesenheit von AD.________ eine Quittung und bestätigte diesem per SMS, dass er das Geld abgeholt hatte (vgl. pag. 360 Z. 42 ff.).