63 pag. 1996 Z. 57 f.; vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2041). Zu überprüfen, ob der Beschuldigte tatsächlich heiraten wollte, wäre schliesslich schlicht nicht möglich gewesen. Eine Opfermitverantwortung entfällt somit, die Arglist ist zu bejahen. Alle weiteren Tatbestandsmerkmale geben zu keinen Bemerkungen Anlass, Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Betreffend den Vorwurf gemäss Ziff.