Die Kammer schliesst sich vollumfänglich der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung an (vgl. pag. 1813 f., S. 69 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). In Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff. I.2.5. der Anklageschrift täuschte der Beschuldigte AD.________ mit seiner erfundenen Geschichte um «Heiratspapiere». Um Vertrauen zu schaffen, gab er zudem eine falsche, aber tatsächlich existierende Adresse im Wohnort des Geschädigten an und behauptete fälschlicherweise, eine feste Arbeitsstelle im ebenfalls tatsächlich existierenden CV.________ (Hotel) in Bern zu haben.