wenn der Geschädigte den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen, so hätte er wohl vielmehr ausgesagt, er habe diesem ein drittes Mal Geld ausgehändigt. Die Kammer kann sich sodann den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz anschliessen, wonach der «Wechselgeld-Trick» im vorliegenden Verfahren in ähnlicher Form unabhängig voneinander auch durch andere Geschädigte, welche sich nicht kennen, geschildert wurde. Über den angeklagten Sachverhalt hinaus ist gestützt auf die glaubhaften Angaben von AD.________ ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte ihm gegenüber angegeben hatte, er wohne am EK.________ (Adresse) in EB.