62 geltend machte, und den Geschädigten dazu brachte, das Geld für ihn im Briefkasten zu hinterlegen (vgl. pag. 360 Z. 36 ff.). Die Kammer erachtet auch den Sachverhalt gemäss Ziff. I.2.6. der Anklageschrift als erwiesen und verweist vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, pag. 1812 f., S. 68 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auch diesbezüglich liegen glaubhafte Aussagen von AD.________ vor und die Vorinstanz hat insbesondere zu Recht festgehalten, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb AD.