zur Würdigung vor. Auf dessen Inhalt wird – sofern relevant – direkt in der Würdigung hiernach eingegangen. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.2.5. der Anklageschrift ist gestützt auf die glaubhaften Angaben von AD.________ (pag. 360 f.), welche durch die vom Geschädigten eingereichte Kopie der Ausweispapiere des Beschuldigten mit darauf handschriftlich vermerkter Quittung für die erhaltenen Beträge (CHF 400.00 und CHF 180.00; pag. 367) noch untermauert werden, erstellt (vgl. die vorinstanzlichen Erwägungen, pag. 1812, S. 68 erstinstanzliche Urteilsbegründung).