911 Z. 344 ff.). Demgegenüber wird der Sachverhalt gemäss Ziff. I.2.6. der Anklageschrift – mit Ausnahme des Treffens in Bern – durch den Beschuldigten vollumfänglich bestritten (pag. 1696 Z.26 ff.). Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel und deren Inhalt korrekt aufgelistet und zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1811 f., S. 67 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ergänzend liegt der Kammer das von der Verteidigung mit Schreiben vom 14. Februar 2019 eingereichte Einvernahmeprotokoll von AD.________ vom 9. Januar 2019 (pag. 1994 ff.) zur Würdigung vor.