Einen persönlichen Kontakt zwischen der Sozialarbeiterin und AD.________ habe er mit fingierten Gründen mehrmals zu verhindern versucht. Da AD.________ ihm das Geld nicht gegeben habe, sei der Beschuldigte verschwunden. Einen Rückzahlungswillen habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 400.00, versucht). 34.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Wie die Vorinstanz richtig feststellte, ist der in Ziff. I.2.5. angeklagte Sachverhalt grösstenteils unbestritten; der Beschuldigte bestreitet lediglich, das Geld mit einer Rückzahlungsverpflichtung entgegengenommen zu haben (pag. 911 Z. 344 ff.).