__ erneut angerufen, diesem versichert, dass er jemanden gefunden habe, der ihm das Geld wieder gebe, und ein Treffen in Bern vereinbart. Dabei habe der Beschuldigte wahrheitswidrig angegeben, diese Person habe nur eine Tausendernote, AD.________ müsse daher Wechselgeld beziehen. Der Beschuldigte habe in der Folge vorgegaukelt, sie müssten nun zusammen zu einer Sozialarbeiterin nach Hause gehen. An der CU.________ (Adresse) habe er geklingelt, sei reingelassen worden und habe von AD.________ die CHF 400.00 verlangt für das Wechselgeld. Einen persönlichen Kontakt zwischen der Sozialarbeiterin und AD.