Daraufhin sei es zur erneuten Übergabe von CHF 180.00 gekommen. Einen Rückzahlungswillen habe der Beschuldigte zu keinem Moment gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 600.00; recte: CHF 580.00). Gemäss Ziff. I.2.6. der Anklageschrift soll sich der Beschuldigte sodann durch folgendes Verhalten des versuchten Betrugs schuldig gemacht haben (vgl. pag. 1569 f.): Am 29. Februar 2016 habe er AD.________ erneut angerufen, diesem versichert, dass er jemanden gefunden habe, der ihm das Geld wieder gebe, und ein Treffen in Bern vereinbart.