Kopien der Ausweise des Beschuldigten anfertigte und sich den Erhalt des Geldes unter Vereinbarung einer Rückzahlungsfrist quittieren liess. Weitere Abklärungen betreffend den Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschuldigten waren ihm nicht zumutbar. Eine Opfermitverantwortung ist somit klar zu verneinen. Die weiteren Tatbestandsmerkmale sind zu bejahen, Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt.