Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Aussagen von AB.________ detailliert, folgerichtig, mithin bereits für sich glaubhaft sind, und sich diese darüber hinaus mit der Kopie des Ausländerausweises und der Krankenversicherungskarte decken, auf welche der Beschuldigte den Erhalt von CHF 1‘500.00 mit Rückzahlung per Ende Februar 2016 quittierte (pag. 338). Untermauert werden die glaubhaften Angaben von AB.________ sodann durch die von diesem eingereichten Belege über die erfolgten Geldbezüge (pag.