60 Februar 2016 vereinbart wurde. Darüber hinaus bestreitet der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt. Die Vorinstanz hat sämtliche sachlichen und subjektiven Beweismittel und deren Inhalt korrekt wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1808 f., S. 64 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Aussagen von AB.