kurz zurück zum Auto habe gehen müssen. Einen Rückzahlungswillen habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 3‘500.00; pag. 1569). 33.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte und AB.________ bereits länger kannten, dass sie sich am 7. Februar 2016 trafen, nachdem der Beschuldigte AB.________ am Vortag kontaktiert hatte, dass der Beschuldigte erzählte, er benötige Geld für die somalische Botschaft um heiraten zu können und dass AB.________ ihm CHF 1‘500.00 aushändigte, wobei die Rückzahlung bis Ende