_ (Ortschaft) wohnte, wobei das Telefonbuch tatsächlich einen Eintrag mit dem Namen des Beschuldigten aufwies. Aufgrund des aufgesetzten Zeitdrucks war ihm nicht zumutbar, die Angaben des Beschuldigten weitergehend zu überprüfen. Zudem liess er sich vom Beschuldigten Ausweise zeigen und die Übergabe des Geldes quittieren. Ein leichtfertiges Handeln und damit eine Opfermitverantwortung ist zu verneinen. Die übrigen Tatbestandsmerkmale geben zu keinen Bemerkungen Anlass, Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt.