Da der Beschuldigte weiter angegeben habe, kein Geld für Nahrungsmittel zu besitzen, habe V.________ ihm Essensgutscheine für CHF 400.00 gekauft. Die vereinbarten Treffen für eine Rückzahlung habe der Beschuldigte nicht eingehalten und er habe nie einen entsprechenden Rückzahlungswillen gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 1‘400.00; pag. 1568 f.). 32.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der angeklagte Sachverhalt ist unbestritten (pag. 1695 Z. 35 ff., vgl. auch pag. 1806, S. 62 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Er ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von V.____