Bei einem Treffen am 15. Mai 2015 in BC.________ (Ortschaft) habe der Beschuldigte wahrheitswidrig erläutert, er benötige innert drei Tagen Geld, damit er von der Botschaft in Genf einen Heiratsschein bekomme. Eine direkte Überweisung an die Botschaft habe der Beschuldigte aus fingierten Gründen abgelehnt, so dass V.________ CHF 1‘000.00 am Bankomat abgehoben und ihm übergeben habe. Dafür sei eine Quittung auf einem Fresszettel unterzeichnet worden. Da der Beschuldigte weiter angegeben habe, kein Geld für Nahrungsmittel zu besitzen, habe V.________ ihm Essensgutscheine für CHF 400.00 gekauft.