58 druck aufbaute, um es dem Geschädigten zu verunmöglichen, seine Angaben vorgängig zu überprüfen, ist die Täuschung als arglistig zu qualifizieren, eine Opfermitverantwortung ist zu verneinen. Die übrigen Tatbestandsmerkmale geben zu keinen Bemerkungen Anlass, Art. 146 Abs. 1 StGB ist betreffend beide Darlehen erfüllt.