Die Kammer verweist vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1805, S. 61 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dafür, dass U.________, wie dies die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung vorbrachte (vgl. pag. 2032), nicht getäuscht worden wäre, sondern dem Beschuldigten Geld gegeben hätte, um ihn loszuwerden, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Beschuldigte täuschte U.________ mit seiner erfundenen Geschichte um eine Militärgebühr respektive Gebühren für ein angebliches Heiratsdokument.