1804 f., S. 60 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 31.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs, begangen am 14. November 2014 und 20. November 2014 in CP.________ (Ortschaft) zum Nachteil von U.________ schuldig (Ziff. III.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1732). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlichen eine Bestätigung des Schuldspruchs (vgl. pag. 2035), die Verteidigung demgegenüber einen Freispruch (vgl. pag. 1907). Die Kammer verweist vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag.