Die Aussagen des Geschädigten U.________ sind mithin glaubhaft und es kann beweiswürdigend darauf abgestellt werden. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten betreffend Höhe der gewährten Darlehen (vgl. pag. 882 Z. 91, Z. 95, Z. 111 ff., Z. 117; pag. 1694 Z. 39, pag. 1695 Z. 1 f., Z. 28) widersprüchlich und somit nicht glaubhaft. Die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss Anklageschrift zusammengefasst als erwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass als erstellt gilt, dass sich U.________ vom Beschuldigten drei Ausweise zeigen liess (vgl. zum Ganzen pag. 1804 f., S. 60 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).