Diese Aussagen werden zudem durch den von U.________ zu den Akten gereichten Darlehensvertrag vom 14./20. November 2014 (pag. 293) untermauert. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Inhalt des Darlehensvertrags nicht der tatsächlichen Vereinbarung zwischen U.________ und dem Beschuldigten entsprechen würde oder dass dieser gar durch U.________ gefälscht worden wäre. Auch an dieser Stelle ist zudem erneut darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen von U.____