1803 f., S. 59 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Aussagen von U.________ glaubhaft sind; er schilderte detailliert, logisch konsistent und nachvollziehbar, welche Faktoren ihn dazu verleiteten, dem Beschuldigten Geld zu geben. So die Tatsache, dass sich der Beschuldigte ihm gegenüber als Einwohner von CP.________ (Ortschaft) ausgegeben, eine Arbeitsstelle bei einer Spedition in BC.________