(Ortschaft) angab. Festgehalten wurde, dass dem Beschuldigten die Beträge von CHF 500.00 bzw. CHF 1‘300.00 für die somalische Militärgebühr bzw. den Ausweis der zukünftigen Frau und für Lebensunterhalt ausgehändigt worden sind. Zudem wurde schriftlich vereinbart, dass der Beschuldigte das Darlehen in zwei Raten (CHF 900.00 bis am 29. November 2014 und CHF 900.00 bis am 24. Dezember 2014) zurückzuzahlen habe. Die Aussagen von U.________ und diejenigen des Beschuldigten hat die Vorinstanz korrekt zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1803 f., S. 59 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).