1695 Z. 1 f., Z. 23 f. und Z. 28). In Bezug auf das am 20. November 2014 gewährte Darlehen wird der Vorwurf durch den Beschuldigten gesamthaft bestritten (pag. 882 Z. 93 ff., pag. 1695 Z. 8 f., Z. 30 ff.). Zur Würdigung liegt der Kammer der durch U.________ und den Beschuldigten unterzeichnete Darlehensvertrag vom 14./20. November 2014 über einen Betrag von CHF 500.00 bzw. CHF 1‘300.00 vor (pag. 293). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte dem Geschädigten gegenüber seinen richtigen Namen und sein richtiges Geburtsdatum, jedoch eine falsche Adresse an der CQ.________ (Adresse) in CP.________ (Ortschaft) angab.