am 1. Juni 2015 erneut um Geld. Vor diesem Hintergrund war es seitens von I.________ äusserst naiv, dem Beschuldigten erneut Glauben zu schenken und Geld auszuhändigen, eine Opfermitverantwortung ist im vorliegenden Fall mithin zu bejahen. Der Beschuldigte ist somit freizusprechen von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen am 1. Juni 2015 in BS.________ (Ortschaft) z.N.v. I.________ im Deliktsbetrag von CHF 400.00.