___ dem Beschuldigten zuvor bereits drei Mal Geld in der Höhe von gesamthaft CHF 1‘750.00 gegeben und bis dato während der Dauer von drei Jahren und trotz versprochenen Rückzahlungen sowie im Darlehensvertrag vom 12. April 2015 bzw. 4. Mai 2015 explizit vereinbarten Rückzahlungsfristen keinen Rappen zurück erhalten hatte (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2032). Nachdem die letzte Rückzahlungsfrist am 10. Mai 2015 ebenfalls unbenutzt abgelaufen war, bat der Beschuldigte I.________ am 1. Juni 2015 erneut um Geld.