mit seiner erfunden Geschichte des angeblich abgebrochenen Schlüssels und des deswegen benötigten Schlüsseldienstes. Dabei wurde kein Darlehensvertrag abgeschlossen. Zwar stellte der Beschuldigte dem Geschädigten die unmittelbar bevorstehende Rückzahlung des gesamthaft geschuldeten Betrages in Aussicht, sobald er mittels Schlüsseldienst das Geld geholt haben würde. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 2032) ist auch wenig plausibel, dass der Schlüsseldienst dem Beschuldigten die Haustüre gratis geöffnet hätte, ebenso wenig erledigt die Polizei derartige Arbeiten kostenlos.