sich vom Beschuldigten einen Ausweis und eine Telefonnummer geben und schloss mit diesem einen schriftlichen Darlehensvertrag ab. Eine Opfermitverantwortung ist somit zu verneinen (vgl. zum Ganzen pag. 1802, S. 58 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die übrigen Betrugstatbestandsmerkmale geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. Was sodann die am 1. Juni 2015 geliehenen CHF 400.00 anbelangt, so täuschte der Beschuldigte I.________ mit seiner erfunden Geschichte des angeblich abgebrochenen Schlüssels und des deswegen benötigten Schlüsseldienstes.