Ausserdem handelte er nicht etwa leichtfertig, sondern überprüfte beim Sozialdienst den angegebenen Wohnort des Beschuldigten, wobei er erfuhr, dass dieser zumindest tatsächlich einmal in BS.________ (Ortschaft) gewohnt hatte. Die Vermutung liegt nahe, dass I.________ aus der Auskunft des Sozialdienstes, wonach dieser nicht mehr für den Beschuldigten zuständig sei, schloss, dass der Beschuldigte wie von diesem angegeben nun bei der BP.________ arbeitete. Ausserdem liess I.________ sich vom Beschuldigten einen Ausweis und eine Telefonnummer geben und schloss mit diesem einen schriftlichen Darlehensvertrag ab.