55 Blick auf die Frage einer allfälligen Opfermitverantwortung ist zu berücksichtigen, dass I.________ den Beschuldigten bereits längere Zeit, konkret seit rund 10 Jahren, aus den besuchten Gottesdiensten kannte und diesem bereits aufgrund dessen ein gewisses Grundvertrauen entgegen brachte. Ausserdem handelte er nicht etwa leichtfertig, sondern überprüfte beim Sozialdienst den angegebenen Wohnort des Beschuldigten, wobei er erfuhr, dass dieser zumindest tatsächlich einmal in BS.________ (Ortschaft) gewohnt hatte.