In Bezug auf den durch I.________ am 12. April 2015 übergebenen Betrag von CHF 1‘100.00 ging die Vorinstanz nach Auffassung der Kammer zu recht davon aus, dass der Beschuldigte I.________ mit der erfundenen originellen, schwer überprüfbaren Geschichte um somalische Militärersatzleistungen und Ersatz seiner Dokumente für eine Hochzeit täuschte. Dabei untermauerte er diese Geschichte mit der Vorlage zweier Urkunden, auf welchen tatsächlich unterschiedliche Geburtsdaten aufgeführt waren, was bei I.________ zusätzlich Vertrauen schuf. Mit