bei weitem nicht der einzige im vorliegenden Strafverfahren einvernommene Geschädigte ist, welcher die Militärersatzabgabe mit Heiratsdokumenten in Verbindung brachte, und dass sich die Geschädigten untereinander nicht kennen, ihre diesbezüglichen Angaben mithin glaubhaft sind (vgl. pag. 1800, S. 56 erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2041). Was sodann das am 1. Juni 2015 gewährte Darlehen in der Höhe von CHF 400.00 anbelangt, kann ebenfalls auf die glaubhaften Angaben von I.________ abgestellt werden.