Sodann stellt die Kammer mit der Vorinstanz auf die glaubhaften Angaben von I.________ ab, wonach der Beschuldigte angegeben habe, er brauche das Geld um Militärersatzabgabe bezahlen und anschliessend heiraten zu können. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zu recht fest, dass I.________ bei weitem nicht der einzige im vorliegenden Strafverfahren einvernommene Geschädigte ist, welcher die Militärersatzabgabe mit Heiratsdokumenten in Verbindung brachte, und dass sich die Geschädigten untereinander nicht kennen, ihre diesbezüglichen Angaben mithin glaubhaft sind (vgl. pag.