verwiesen. Was seine Aussage angeht, I.________ habe ihm gegenüber auf die Rückzahlung der Darlehen verzichtet bzw. gesagt, es liege ein Fehler vor, er, der Beschuldigte schulde das Geld gar nicht, so handelt es sich klar um eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung. Bei einer Schenkung wäre wohl kaum ein Darlehensvertrag verfasst worden. Betreffend den Vorfall vom 12. April 2015 ist durch den erwähnten Darlehensvertrag erstellt, dass I.________ dem Beschuldigten CHF 1‘100.00 aushändigte. Sodann stellt die Kammer mit der Vorinstanz auf die glaubhaften Angaben von I._____