(Dieses «Zusatz Darlehen» wurde mit Ziff. II.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1731] bereits rechtskräftig abgeurteilt.) Die Aussagen von I.________ und diejenigen des Beschuldigten hat die Vorinstanz korrekt zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1798 f., S. 54 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Für die in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen wird auf pag. 2025 Z. 19 ff. verwiesen.