___ daraufhin mit dem Beschuldigten einen Darlehensvertrag über CHF 1‘100.00 abschloss und diesem den Betrag aushändigte (vgl. zum Ganzen pag. 1694 Z. 4 ff.). Der Beschuldigte bestreitet einzig, dass er angegeben haben soll, die Erneuerung der Dokumente sei erforderlich, um seine Freundin heiraten zu können (pag. 1694 Z. 22 ff.). Den Vorfall vom 1. Juni 2015 bestreitet der Beschuldigte sodann gänzlich. In der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte er zudem, wie bereits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht, dass I.________ ihm gesagt habe, er müsse das Geld nicht mehr zurückzahlen (vgl. pag. 2025 Z. 19 ff.