III.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1732), sowie der am 1. Juni 2015 ausgehändigte Betrag in der Höhe von CHF 400.00 (dafür wurde der Beschuldigte in erster Instanz ebenfalls schuldig erklärt, vgl. Ziff. III.1.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1732) zur Beurteilung. 30.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestreitet nicht, I.________ bereits seit anfangs 2005 zu kennen und jeweils dessen Gottesdienst besucht zu haben.