Betreffend den Betrag von CHF 250.00, welchen der Beschuldigte von I.________ am 7. Februar 2012 erhielt, und denjenigen in Höhe von CHF 400.00, welchen der Geschädigte dem Beschuldigten am 4. Mai 2015 aushändigte, wurde der Beschuldigte erstinstanzlich rechtskräftig freigesprochen (Ziff. II.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1731). Im Berufungsverfahren stehen einzig noch der am 12. April 2015 geliehene Betrag von CHF 1‘100.00 (erstinstanzlich erging diesbezüglich ein Schuldspruch, vgl. Ziff. III.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag.