Am 1. Juni 2015 sei der Beschuldigte erneut bei Pfarrer I.________ erschienen, habe wahrheitswidrig angegeben, dass das Geld für die Rückzahlung bei ihm auf dem Tisch liege, jedoch der Wohnungsschlüssel abgebrochen sei und er daher CHF 400.00 für den Schlüsseldienst benötige, damit er ihm das Geld am Nachmittag bringen könne. Nachdem das Geld ausgehändigt worden sei, sei der Beschuldigte verschwunden. Einen Rückzahlungswillen habe er zu keinem Moment gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 2‘150.00). Betreffend den Betrag von CHF 250.00, welchen der Beschuldigte von I.__