In den meisten Fällen vermag das Verhalten der Getäuschten gerade deshalb das Verhalten des Beschuldigten nicht in den Hintergrund zu drängen, weshalb keine Opfermitverantwortung vorliegt. Da wiederum sachverhaltsmässig erstellt ist, dass der Beschuldigte im Zeitraum der Tathandlungen gemäss I. Ziff. 2. der Anklagschrift nicht rückzahlungsfähig war und demnach auch nicht über einen Rückzahlungswillen verfügen konnte (= innere Tatsachen), ist die Arglist grundsätzlich gegeben und es wird schwergewichtsmässig die Opfermitverantwortung zu thematisieren sein.»