So geht man landläufig davon aus, dass sich nicht verstecken will, wer die Nummer nicht unterdrückt. Die meist wahren Angaben zum Namen schufen ebenfalls ein gewisses Vertrauen, weshalb z.B. die Überprüfung der Arbeitsstelle (meistens eine in der jeweiligen Region bestens bekannte Firma) nicht zumutbar gewesen wäre. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass die Leute ihm vertraut hatten (vgl. z.B. pag. 920 Z 663 f.); oder juristisch ausgedrückt: Er konnte darauf vertrauen, dass seine Angaben nicht überprüft würden. Genau dies nützte er gezielt aus.