Kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte fast immer mit seinem eigenen Namen und mit Ausweisen ausgab (wenn auch mit abgelaufenen, kopierten) sowie meistens auch bereit war, Darlehensverträge oder Quittungen mit der richtigen Unterschrift zu unterzeichnen. Seine Telefonnummer (‚BU.________‘) unterdrückte er nicht; das schafft ein gewisses Vertrauen. So geht man landläufig davon aus, dass sich nicht verstecken will, wer die Nummer nicht unterdrückt.