Weiter kann nach Ansicht der Kammer auch auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zu den Sachverhalten, in welchen Kirchgemeinden, Pfarrer sowie ehemalig in Kirchgemeinden Tätige geschädigt worden sind, verwiesen werden (vgl. dazu pag. 1800 f., S. 56 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Kirchgemeinden sind – anders als Banken – nicht professionelle Kreditinstitute, von welchen gewisse Abklärungen erwartet werden müssen; sie begegnen den Mitmenschen mit Vertrauensvorschuss auf sozial-karitative Art, gerade Flüchtlingen bzw. Sans-papiers gegenüber.