Dabei stehen, wie von der Vorinstanz richtig erkannt zwei Geschichten im Vordergrund, die der Beschuldigte gegenüber mehreren Geschädigten – teilweise in leicht abgeänderter Version – vorgebracht haben soll und gestützt worauf ihm ein Grossteil des Geldes gegeben worden sein soll, es wird auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (pag. 1795, S. 51 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «- die Entrichtung einer Militärersatzabgabe an die somalische Botschaft, vielfach im Zusammenhang wegen benötigter Dokumente / Papiere zum Heiraten (ab und zu auch nur eine Zahlung an die somalischen Botschaft für Heiratspapiere / Heiratsformulare);