51 durch den Sozialdienst geniesst, nicht ernsthaft die Rückzahlungsfähigkeit bejahen kann, was auch dem Beschuldigten klar gewesen sein muss (vgl. dazu seine Reaktion auf Frage der Staatsanwaltschaft, ob er die Einhaltung der Rückzahlungsfristen für realistisch halte [pag. 907 Z. 181 ff.]: «Verbal: Der Beschuldigte lacht. Ja… ja…». Vgl. auch pag. 917 Z. 556 f., wonach er das Geld schon zurückbezahlen wolle, aber keine Chance habe, da er keine Arbeit und kein Sozialgeld habe.).