Allgemeines zum Grundvorwurf hiervor). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, gab der Beschuldigte an, das erhaltene Geld sicher zurückzahlen zu wollen, dafür habe er ja auch eine «offizielle Bestätigung» [Anmerkung: Er meint damit wohl die Darlehensverträge] abgeschlossen (pag. 907 Z. 167; vgl. auch pag. 907 Z. 170, wonach er das Geld in Raten habe zurückzahlen wollen, und pag. 929 Z. 230). Die Kammer pflichtet der Vorinstanz insofern bei, als dass eine Person, welche über Schulden verfügt, arbeitslos ist und im Zeitpunkt der Entgegennahme der Darlehen keine Unterstützung