Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Sie verweist vorab mit der Vorinstanz betreffend Vertrauensaufbau und Auswahl des Personenkreises auf die Ausführungen zum Rahmengeschehen, konkret auf die zutreffenden Aussagen des Gutachters zur Persönlichkeit des Beschuldigten (vgl. dazu III. Rahmengeschehen und Person des Beschuldigten hiervor) sowie betreffend Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswillen auf die allgemeinen Ausführungen zum Grundvorwurf gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift (vgl. VI.12. Allgemeines zum Grundvorwurf hiervor).